Ziel der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes ist die Behebung sozialer, struktureller oder städtebaulicher Missstände oder Funktionsschwächen und damit die Verbesserung des Lebensraumes im Sanierungsgebiet. Gesetzliche Basis für diesen Prozess bildet das besondere Städtebaurecht als Bestandteil des Baugesetzbuches (BauGB). Hier sind in den §§ 136 bis 164 die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen geregelt.
Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist das Vorliegen städtebaulicher Missstände in dem betreffenden Gebiet. Um dieses festzustellen, werden Vorbereitende Untersuchungen (gemäß §141 Baugesetzbuch) durchgeführt. Bei den Missständen wird zwischen Substanzschwächen und Funktionsschwächen unterschieden, die beide in einem Gebiet vorhanden sein können.
Bestätigt sich im Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen das Vorliegen von städtebaulichen Missständen, kann die Stadt (Stadtverordnetenversammlung) ein Sanierungsgebiet per Beschluss einer Sanierungssatzung als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet).
In der Vetschauer Altstadt wird die Sanierung im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt.
Alle Bauvorhaben und sonstige Maßnahmen an bestehenden Gebäuden oder Nebenanlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Vetschau/Spreewald. Ebenso unterliegen Grundstücksgeschäfte der Genehmigungspflicht. Grundstückseigentümer können für förderfähige Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet durch Bund, Land Brandenburg und Stadt Vetschau/Spreewald Fördermittel erhalten.
Sind die Sanierungsziele erreicht, wird das Sanierungsgebiet aufgehoben.
Auskünfte zum Sanierungsgebiet und Fördermitteln erhalten Sie von:
Stadt |
Sanierungsträger: |
Weitere Infos: