Zur Polizei?
Natürlich können Sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Anzeige nimmt dann ihren Weg über die Staatsanwaltschaft, die wiederum entscheidet, ob sie von sich aus in der Sache tätig wird. Ist das der Fall, geht es direkt vor Gericht. Stellt die Staatsanwaltschaft Ihre Sache jedoch ein, müssen Sie als nächstes einen Schlichtungsversuch unternehmen, gehen also zu einer Schiedsperson. Ab hier gilt dann das Gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären. Entweder der Streit wird beigelegt, oder Sie können mit der Sühnebescheinigung den Privatklageweg beschreiten und vor Gericht gehen.
Fazit:
Der Weg zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann ist der schnellste Weg mit relativ geringem Aufwand und niedrigen Kosten. Sie beschleunigen das gesamte Verfahren damit erheblich.
Private Streitigkeiten unter Bürgerinnen und Bürgern
Bei folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage eingereicht werden kann:
- Vermögensrechtliche Streitigkeiten
- Streit aufgrund der Einwirkung von Gerüchen, Staub oder Geräuschen, sofern sie nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen ( 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
- Streit wegen der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten ( 910 if BGB)oder eines Grenzbaumes ( 923 BGB)
- Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.
Entscheidend ist außerdem, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Weg sofort zum Gericht.
Bei folgenden Angelegenheiten ist eine außergerichtliche Schlichtung durch eine Schiedsperson ausgeschlossen:
- Streitigkeiten in Familiensachen
- Wiederaufnahmeverfahren
- Ansprüchen aus Urkunden, Wechseln oder Schecks
- Angelegenheiten, die aus einem Mahnverfahren zur Klage gebracht werden sollen
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
- Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Straftat ( 404 Strafprozessordnung - StPO, "Adhäsionsverfahren")
- Klagen, bei denen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, etwa bei Bußgeldsachen oder Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
- Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen ausländischer Urteile ( 323, 324 und 328 Zivilprozessordnung - ZPO), Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist erhoben werden müssen.
Weitere Einzelheiten erhalten Sie auf der Internetseite des Brandenburgischen Justizministeriums.
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