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vetschau/Spreewald

Öffentliche Bekanntmachung: Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde vom 12.09.2018 zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgenden Widerruf:

1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern vom 12.09.2018, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 14/2018 vom 13.09.2018, wird widerrufen.
2. Der Widerruf tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) zuständig.
Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). Die wasserwirtschaftliche Situation hat sich normalisiert. Angesichts der aktuellen hydro-logischen Lage sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr gegeben, sodass die Allgemeinverfügung widerrufen wird.
Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Widerrufs wieder uneingeschränkt zulässig.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Der Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg ein-zulegen.

gez.
Siegurd Heinze