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vetschau/Spreewald

Aufgehoben - Widerruf des Verbots von Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im OSL-Kreis

Bekanntmachungen des Landrates - Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree vom 13.06.2022 (GZ: 60.7.15-70.18-0803/22) in der Gestalt der 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 21.07.2022

Der Landkreis Oberspreewald–Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgenden Widerruf:
1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree vom 13.06.2022 (GZ: 60.7.15-70.18-0803/22), bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 13/2022 vom 17.06.2022, in der Gestalt der 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 21.07.2022 (Geschäftszeichen: 60.7.15-70.18-803/22), bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18/2022 vom 25.07.2022, wird widerrufen.
2. Der Widerruf tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Begründung:
Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), in der zurzeit gültigen Fassung zuständig. Rechtsgrundlage
des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der zurzeit gültigen Fassung. Die wasserwirtschaftliche Situation für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree hat sich normali-
siert. Angesichts der aktuellen hydrologischen Lage sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr gegeben, sodass die Allgemeinverfügung widerrufen werden kann. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern im Teileinzugsgebiet Mittlere Spree für den eigenen Bedarf (Eigentümer-und Anliegergebrauch) ist ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Widerrufs wieder uneingeschränkt zulässig.